Für wen gilt die Integrationsvereinbarung 2017?
Die Integrationsvereinbarung 2017 gilt für Drittstaatsangehörige, denen ab dem 1. Oktober 2017 erstmalig ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Drittstaatsangehörige, die vor dem 1. Oktober 2017 einen Aufenthaltstitel erhalten haben, sind ebenso zur Erfüllung des Moduls 1 (Niveau A2) der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Jedoch gilt für diese Personen eine Übergangsbestimmung bis 30. September 2020.